Jahreshauptversammlung 2026 – Details

Tagesordnung

der 66. Jahres-Hauptversammlung des ASV Happing 1960 e.V. am Mittwoch,

den 10. Juni 2026 um 19.30 Uhr in der ASV-Gaststätte an der Eichfeldstraße 20

in 83026 Rosenheim

  1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden Wolfgang Zenker
  2. Totengedenken
  3. Geschäftsbericht durch den 1. Vorsitzenden für das Geschäftsjahr 2025
  4. Bericht der 2. Kassiererin für das Geschäftsjahr 2025
  5. Revisionsbericht mit Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft für das Geschäftsjahr 2025
  6. Berichte der Abteilungsleiter/-innen
    Damenfitness mit TaiChi | Kinderturnen | Stockschützen | Fußball | Tennis
  7. Ehrung von Mitgliedern
  8. Übergabe „Bayerische Ehrenamtskarte“ Gold
  9. Anträge zur Satzungsänderung in den Punkten 
    -> § 9       Funktion des Hauptausschusses (teilweise Anpassungen)
    ->  § 7 a)  Änderung der Bezeichnung Kassier in Schatzmeister
    ->  § 8 a)  Freibetrag Ausgaben; Aufnahme des 2. Schatzmeister
  10. Wünsche, Anträge und sonstige Informationen:
    Info 1 – Machbarkeitsstudie für Energiekonzept        -> Antrag auf Vorratsbeschluss
    Info 2 – Überdachung Stockbahn
    Info 3 – Beleuchtung und Parksituation Eichfeldstraße  -> Antrag auf Vorratsbeschluss
  11. Schlusswort durch den 1. Vorsitzenden

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind lt. Satzung schriftlich bis spätestens 03. Juni 2026 an den                                 
1. Vorsitzenden, Wolfgang Zenker, Eichfeldstraße 20, 83026 Rosenheim zu richten.              


Gültige Satzung vom 05.07.2019Änderungen zur Abstimmung in der Jahreshauptversammlung am 10. Juni 2026 (markiert in roter Farbe)
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
 
a)
1. dem 1. Vorsitzender
2. dem 2. Vorsitzender
3. dem 3. Vorsitzender
4. dem 1. Kassier
5. dem 2. Kassier
6. dem Schriftführer
7. dem Hauptjugendleiter
8. bis zu fünf Beisitzern
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
 
a)
1. dem 1. Vorsitzender
2. dem 2. Vorsitzender
3. dem 3. Vorsitzender
4. dem 1. Schatzmeister
5. dem 2. Schatzmeister
6. dem Schriftführer
7. dem Hauptjugendleiter
8. bis zu fünf Beisitzern
§ 8
 
Der Vorstand bestreitet die laufenden ordentlichen Ausgaben. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassier sind berechtigt, in eigener Zuständigkeit für ordentliche Vereinszwecke Geldbeträge bis zu 2.000,00 Euro je Einzelfall auszugeben. Bei Ausgaben über 2.000,00 Euro ist ein Beschluß des Vorstands erforderlich. Bei Abschluß des Vereinsjahres hat er der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Rechnungen binnen einer Woche einzusehen.
§ 8
 
Der Vorstand bestreitet die laufenden ordentlichen Ausgaben. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. und 2. Schatzmeister sind berechtigt, in eigener Zuständigkeit für ordentliche Vereinszwecke Geldbeträge bis zu 2.000,00 Euro je Einzelfall auszugeben. Bei Ausgaben über 2.000,00 Euro ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich. Bei Abschluss des Vereinsjahres hat er der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Rechnungen binnen einer Woche einzusehen.
§ 9
 
Der Hauptausschuss besteht aus:
 
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) dem Leiter der einzelnen Abteilungen oder dessen Vertreter
c) den Ehrenvorsitzenden
 
 
Die Aufgaben des Hauptausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Hauptausschusssitzungen finden regulär 2 mal im Jahr statt oder auf Antrag oder gesonderter Veranlassung. Die erste Hauptausschusssitzung findet grundsätzlich im Februar eines Kalenderjahres zur Abstimmung der Wirtschaftspläne statt.  











Dem Hauptausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, § 5 d, § 5 e, § 5 f sowie nach § 7 e und § 11 a, dieser Satzung zu.
§ 9
 
Der Hauptausschuss besteht aus:
 
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) dem Leiter der einzelnen Abteilungen oder dessen Vertreter
c) den Ehrenvorsitzenden
 
 
Die Aufgaben des Hauptausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Regulär findet eine Hauptausschusssitzung im Februar eines jeden Jahres statt oder auf Antrag bzw. gesonderter Veranlassung. Diese Hauptausschusssitzung dient vorrangig der Abstimmung und Festlegung der Wirtschaftspläne für das laufende Jahr.
Im Rahmen dieser Sitzung tragen die Leiter/-innen der einzelnen Abteilungen oder dessen Vertreter/-innen den WP der Abteilung vor. Diese Planzahlen fließen in den WP des Gesamtvereins ein, ergänzt durch die Planzahlen des Vorstands. Die anschließende Verabschiedung der WP ist die einzige formelle Hauptausschusssitzung im Geschäftsjahr des Hauptvereins. Auf Antrag des Hauptausschusses selbst oder auf Grund gesondert Veranlassung können weitere Hauptausschusssitzungen einberufen werden, z.B. durch den Vorstand.
 
 
Dem Hauptausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, § 5 d, § 5 e, § 5 f sowie nach § 7 d und § 11 a, dieser Satzung zu.
Dem Hauptausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Hauptausschuss trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Hauptausschusses können zur Sitzung des Vorstands geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über die Sitzung des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern des Hauptausschusses zuzusenden. Ein Vorsitzender des Hauptausschusses ist nicht erforderlich, jedem Mitglied stehen die gleichen Rechte zu.Dem Hauptausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Hauptausschuss tritt bregulär einmal im Jahr zusammen (Verabschiedung der Wirtschaftspläne) oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Hauptausschusses können zu Sitzungen des Vorstands geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über jede Sitzung des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu erstellen und den Mitgliedern des Hauptausschusses zu übersenden. Ein Vorsitzender des Hauptausschusses ist nicht erforderlich, jedem Mitglied des Hauptausschusses stehen die gleichen Rechte zu.